Hauptversammlung 2020

Liebe Freunde und Gönner des Musikvereins Weitingen,

aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie mussten wir unsere Hauptversammlung auf unbestimmte Zeit verschieben. Allerdings steht jetzt ein Termin fest:

Wir holen die Versammlung am 05. Juli 2020 um 18 Uhr in der Weitinger Halle nach. Besonders wichtig ist uns hierbei die Einhaltung unseres Hygienekonzepts (siehe im Folgenden).

Hygienekonzept Generalversammlung Musikverein Weitingen e.V.
nach der Corona-Verordnung für Veranstaltungen für den 05. Juli 2020

(1) Die Veranstaltung ist nur zulässig, wenn an ihr weniger als 100 Personen teilnehmen. Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden an der Veranstaltung, insbesondere das technische und künstlerische Personal, außer Betracht.

Die Begrenzung der Teilnehmerzahl wird über die Anzahl der Sitzplätze geregelt.

(2) An einer Veranstaltung im Sinne des § 1 Absatz 1 darf als Teilnehmer, Beschäftigter oder sonstiger Mitwirkender nicht teilnehmen, wer

  1. in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person steht oder stand, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder
  2. Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweist.

Diese Regelung wird über die Ankündigung im Gemeinde-Blatt sowie über einen Aushang vor Ort kundgetan.

(3) Wo immer möglich, ist ein Abstand zu allen Anwesenden, die nicht der Personengruppe des § 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO angehören, von mindestens 1,5 Metern einzuhalten, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind; Körperkontakt, insbesondere Händeschütteln oder Umarmen, ist zu vermeiden. Der Veranstalter hat die Anzahl der anwesenden Personen so zu begrenzen, dass die Abstandsregelungen eingehalten werden können. Der Veranstalter hat darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt gesteuert wird und Warteschlangen vermieden werden. Gleiches gilt für die Steuerung des Verlassens der Veranstaltung in den Pausen und nach der Veranstaltung. Insbesondere hat der Veranstalter darauf hinzuwirken, dass der Mindestabstand eingehalten wird.

Der Mindestabstand wird über die Abstände der Sitzplätze geregelt. Es wird beim Einlass darauf geachtet, dass es keine Schlangenbildung gibt und der Mindestabstand eingehalten wird.

(4) Sofern ein Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, müssen Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) tragen, wenn dies nicht aus medizinischen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist oder wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht.

Teilnehmer der Versammlung werden darauf hingewiesen, dass sie bis zum Eintreffen am Sitzplatz eine MNB tragen müssen. Auf dem Sitzplatz kann aufgrund des eingehaltenen Mindestabstandes der MNB abgenommen werden.

(5) Teilnehmern ist ein Sitzplatz zuzuweisen. Sitzplätze sind, beispielsweise durch Freilassen von Sitzplätzen oder durch Herstellen eines ausreichenden Abstandes zwischen den Sitzplätzen, so anzuordnen, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Teilnehmern sicher eingehalten werden kann.

Teilnehmern der Versammlung werden zu ihrem Sitzplatz gebracht. Durch die Größe des Veranstaltungsortes kann der Mindestabstand der Sitzplätze gewährleistet werden.

(6) Der Veranstalter hat, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG, die folgenden Daten beim Veranstaltungsteilnehmer zu erheben und zu speichern:

  1. Name und Vorname des Veranstaltungsteilnehmers,
  2. Datum der Veranstaltungsteilnahme und, soweit möglich, Beginn und Ende der Teilnahme,
  3. Telefonnummer oder Adresse des Teilnehmers.

Teilnehmer dürfen die Veranstaltung nur besuchen, wenn sie die Daten nach Satz 1 dem Veranstalter vollständig und zutreffend zur Verfügung stellen. Diese Daten sind vom Veranstalter vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.

Durch die für die Generalversammlung zu führende Anwesenheitsliste werden die einzelnen Teilnehmer dokumentiert. Die Adressen werden auf der Anwesenheitsliste zwar nicht aufgenommen, sind jedoch vereinsintern gespeichert. Somit kann eine Infektionskette nachvollzogen werden.

(7) Allgemeine Hygieneregeln sind in besonderem Maße zu beachten. Vor Betreten der Veranstaltung sind die Teilnehmer über Reinigungsmöglichkeiten der Hände zu informieren. In den Toiletten ist ein Hinweis auf gründliches Händewaschen anzubringen. Es ist darauf zu achten, dass ausreichend Seife und nicht wiederverwertbare Papierhandtücher zur Verfügung stehen. Sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden.

Auf die geltenden Hygieneregeln wird zu Beginn der Veranstaltung durch den Vorsitzenden hingewiesen. Wenn noch nicht vorhanden, werden die nötigen Hinweise auf der Toilette angebracht.

(8) Geschlossene Räumlichkeiten, die dem Aufenthalt von Teilnehmern, Beschäftigten oder sonstigen Mitwirkenden dienen, sind regelmäßig und ausreichend zu lüften.

Die Halle wird vor Beginn der Veranstaltung mindestens 30 Minuten gelüftet. Bei gutem Wetter und warmen Temperaturen wird auch während der Veranstaltung ständig gelüftet. Bei schlechtem Wetter wird alle 15 Minuten für 5 Minuten gelüftet.

(9) Aktivitäten der Teilnehmer, bei denen eine erhöhte Anzahl an Tröpfchen freigesetzt werden können, insbesondere singen oder tanzen, haben zu unterbleiben.

Es wird weder gesungen, getanzt, noch musiziert.

(10) Durch Aushang außerhalb des Veranstaltungsortes sind die die Teilnehmer betreffenden Vorgaben, die am Veranstaltungsort gelten, insbesondere Abstandsregelungen und Hygienevorgaben, prägnant und übersichtlich darzustellen, gegebenenfalls unter Verwendung von Piktogrammen.

Dieses Dokument wird am Veranstaltungsort ausgehängt, sowie auf der Homepage des Vereins zur Verfügung gestellt. Insbesondere die Abstandsregelungen und Verwendung des MNB werden im Vorfeld kommuniziert.

(11) Flächen und Gegenstände, insbesondere Tischflächen, Armlehnen, Türgriffe und Lichtschalter, sowie Sanitär- und Pausenräume sind nach Verschmutzung unverzüglich, ansonsten mindestens einmal täglich angemessen zu reinigen.

Die genutzten Flächen und Tische, sowie Stühle werden im Vorfeld und nach der Versammlung ausreichend gereinigt.

(12) Soweit auf der Veranstaltung eine Bezahlung erfolgt, soll diese nach Möglichkeit ohne Bargeld erfolgen. Auf die bargeldlose Zahlungsmöglichkeit soll hingewiesen werden. Bei Barzahlung hat die Geldübergabe über eine hierfür geeignete Vorrichtung oder Ablagefläche zu erfolgen, um einen direkten Kontakt zwischen dem Beschäftigten oder sonstigen Mitwirkenden und den Teilnehmern zu vermeiden.

Es erfolgt keine Bezahlung.

(13) Der Veranstalter hat, unter Einbeziehung eines etwaigen Vermieters, in einem veranstaltungsspezifischen Hygienekonzept, das die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt, festzulegen, wie die Maßgaben der §§ 2 und 3 im konkreten Fall eingehalten und umgesetzt werden können. Das Konzept muss den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgezeigt werden. Das Konzept muss mindestens regeln

  1. wie Kontaktmöglichkeiten reduziert werden und der Mindestabstand gewährleistet werden kann,
  2. wie die Personenzahl in Relation zur Raumgröße begrenzt werden kann,
  3. wie die geschlossenen Räumlichkeiten bestmöglich gelüftet werden können,
  4. wie die Möglichkeiten zur Händehygiene umgesetzt werden können, und
  5. wie die Kontaktpersonennachverfolgung konkret umgesetzt werden kann.

Ist mit diesem Konzept erledigt.

Vielen Dank für Ihr Verständnis und bleiben Sie gesund!

Ihr Musikverein Weitingen